| Die "Satzungen" sind entnommen dem Artikel "Hundert Jahre
Bayerische Botanische Gesellschaft" von W. Lippert, Gröbenzell, veröffentlicht in: Berichte der Bayerischen
Botanischen Gesellschaft zur Erforschung der heimischen Flora, Band 61, Jubiläumsband zum 100jährigen Bestehen der
Gesellschaft, München 1990, S. 27-52 ("Satzungen": S. 29-37).
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Satzungen
der
Bayerischen Botanischen Gesellschaft
zur Erforschung der heimischen Flora
Eingetragener Verein
Geänderte Form auf Grund eines Schreibens des Finanzamtes für Körperschaften,
beschlossen von der Mitgliederversammlung am 31.1.1978
I. Name, Sitz und Zweck der Gesellschaft
§ 1
Name und Sitz
Die Bayerische Botanische Gesellschaft zur Erforschung der heimischen Flora ist ein eingetragener Verein. Sie hat ihren Sitz
in München.
§ 2 (1)
Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
§ 2 (2)
Zweck
Ausschließlicher Zweck der Gesellschaft ist die planmäßige, wissenschaftliche Erforschung der gesamten
Pflanzenwelt Bayerns unter Berücksichtigung der Pflanzenwelt der Nachbarländer, insbesondere die Pflege der
Floristik, Systematik, Pflanzengeographie, der Florengeschichte und des Naturschutzes.
§ 3 (1)
Mittel zur Erreichung des Zweckes
Der Zweck der Gesellschaft soll unmittelbar erreicht werden durch:
- Heranziehung der Botaniker und der Freunde der Botanik Bayerns zu gemeinsamer wissenschaftlicher Arbeit bei Feststellung
des Pflanzenbestandes und der Verteilung und Verbreitung der Pflanzenarten Bayerns;
- wissenschaftliche Fortbildung der Mitglieder auf dem Gebiete der Floristik, Systematik, Pflanzengeographie und
Florengeschichte unter Berücksichtigung ihrer Hilfswissenschaften;
- Anlage und Unterhaltung von Sammlungen hauptsächlich der in Bayern vorkommenden Pflanzen höherer und niederer
Ordnung;
- Unterhaltung einer wissenschaftlichen Bücherei;
- Förderung des wissenschaftlichen Verkehrs unter den Mitgliedern und des Vereinslebens;
- Veranstaltung von belehrenden Vorträgen und botanischen Wanderungen;
- Herausgabe von Druckschriften über die Ergebnisse der wissenschaftlichen Forschungen der Gesellschaft sowie über
den jeweiligen Stand der botanischen Wissenschaft, soweit letzteres zur Förderung des Vereinszweckes vorteilhaft ist;
- Erwerb von Grundstücken, deren Pflanzenwelt aus Gründen des Naturschutzes oder der Florengeschichte erhalten
bleiben soll.
§ 3 (2)
Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Bei Verfolgung
der in Absatz 1 bezeichneten Zwecke wird kein Gewinn erstrebt.
§ 3 (3)
Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft.
§ 3 (4)
Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4
Bezirksgruppen
Die bayerischen Mitglieder sollen sich unter einem selbstgewählten Obmann, soweit möglich, zu Bezirksgruppen
zusammenschließen. Der Obmann soll das wissenschaftliche Leben in seinem Bezirke fördern und auf Gewinnung neuer
Mitglieder bedacht sein.
II. Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
§ 5
Klassen der Mitglieder
Die Gesellschaft besteht aus:
- ordentlichen Mitgliedern,
- Ehrenmitgliedern,
- korrespondierenden Mitgliedern,
- außerordentlichen Mitgliedern.
§ 6
Ordentliche Mitglieder
Ordentliche Mitglieder der Gesellschaft können werden Personen beiderlei Geschlechts, die volljährig sind und sich
selbständig durch Verträge verpflichten können. Ordentliche Mitglieder können auch werden juristische
Personen des bürgerlichen und öffentlichen Rechtes, wie z.B. eingetragene Vereine, Gemeinden usw.
§ 7
Ehrenmitglieder
Zu Ehrenmitgliedern können Botaniker von wissenschaftlichem Rufe und solche Personen ernannt werden, die sich um den
Verein oder seine Bestrebungen in außerordentlichem Maße verdient gemacht haben.
§ 8
Korrespondierende Mitglieder
Zu korrespondierenden Mitgliedern können Personen ernannt werden, die durch ihre wissenschaftliche Mitarbeit die
Erreichung des Vereinszweckes fördern helfen.
§ 9
Außerordentliche Mitglieder
Außerordentliche Mitglieder können werden Minderjährige, insbesondere minderjährige Studierende, sowie
Personen, die an der Erreichung des Vereinszweckes mitarbeiten wollen, aber aus triftigen Gründen nicht alle Pflichten des
Vereins erfüllen können. Außerordentliche Mitglieder können ferner werden nicht rechtsfähige Vereine
und Gesellschaften, Anstalten, Schulen und Behörden, welche die Bestrebungen des Vereines unterstützen oder
fördern wollen.
§ 10
Anmeldung zur Aufnahme
Wer ordentliches oder außerordentliches Mitglied werden will, hat sich beim Vorstand, mittelbar oder unmittelbar,
schriftlich zur Aufnahme anzumelden. Die Aufnahme ist erfolgt mit dem Tage, an dem der Vorstand die Aufnahmeurkunde
unterzeichnet.
§ 11
Ernennung zum Ehrenmitglied und korrespondierenden Mitglied
Die Ernennung zum Ehrenmitglied oder zum korrespondierenden Mitglied erfolgt auf Antrag des Ausschusses durch Beschlus
der Mitgliederversammlung. Jedes ordentliche Mitglied kann beim Ausschuss die Ernennung beantragen. Der Ausschuss hat
den Antrag der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.
§ 12
Verlust der Mitgliedschaft
Wird ein Mitglied durch Urteil eines staatlichen Strafgerichtes der bürgerlichen Ehrenrechte für verlustig
erklärt, so verliert es mit dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils die Mitgliedschaft.
Mitgliedern, die sich eines unehrenhaften Verhaltens schuldig gemacht haben oder bewusst den
satzungsmäßigen Bestrebungen des Vereines entgegenarbeiten, kann auf Antrag des Ausschusses durch Beschluss der
Mitgliederversammlung die Mitgliedschaft entzogen werden. Einen solchen Antrag können mindestens fünf ordentliche
Mitglieder und auch Ehrenmitglieder beim Ausschuss stellen. Der Antrag hat schriftlich zu erfolgen und ist zu
begründen. Der Ausschuß hat den Antrag der Mitgliederversammlung zur Beschlußfassung zu unterbreiten. Vor der
Beschlußfassung ist dem betreffenden Mitglied Gelegenheit zur Verteidigung zu geben. Der Entzug der Mitgliedschaft ist
wirksam mit dem Beschluß der Mitgliederversammlung.
§ 13
Ein Mitglied, das trotz schriftlicher Mahnung des Kassenwartes nach Ablauf von drei Monaten seiner Pflicht zur Zahlung des
Jahresbeitrages nicht genügt hat, kann durch Beschluß des Ausschusses für ausgetreten erklärt werden.
§ 14
Austritt
Der freiwillige Austritt aus dem Verein kann nur mit Wirkung auf den Schluß eines Kalenderjahres durch schriftliche
Erklärung dem Vorstand gegenüber erfolgen.
Die Mitglieder dürfen weder bei ihrem Ausscheiden noch bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft mehr als etwaige
eingezahlte Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer Sacheinlagen zurückerhalten.
III. Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 15
Rechte der ordentlichen Mitglieder
Jedes ordentliche Mitglied hat:
- Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung;
- das Recht, zu den Vereinsämtern zu wählen und gewählt zu werden;
- das Recht der Stellung von Anträgen an den Ausschuß, die beschlußmäßig verbeschieden werden
müssen;
- das Recht der Antragstellung an die Mitgliederversammlung;
- das Recht auf unentgeltlichen Bezug der wissenschaftlichen Veröffentlichungen des Vereines vom Jahre des Erwerbes der
Mitgliedschaft ab;
- das Recht der unentgeltlichen Teilnahme an allen Veranstaltungen des Vereines;
- das Recht der Benützung der Sammlungen und der Bücherei des Vereines, soweit solche mit einer
ordnungsmäßigen Verwaltung vereinbar ist;
- das Recht, zu den Veranstaltungen des Vereines Angehörige, Freunde und Bekannte als Gäste mitzunehmen, soweit im
einzelnen Falle der Ausschuß nichts anderes anordnet.
Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf einen Anteil an den Einnahmen der Gesellschaft; sie dürfen auch sonst in ihrer
Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln der Gesellschaft erhalten.
§ 16
Rechte der Ehrenmitglieder und korrespondierenden Mitglieder
Den Ehrenmitgliedern und korrespondierenden Mitgliedern stehen die in § 15, Nr. 5, 6, 7 und 8, der Satzungen
festgesetzten Rechte zu. Den Ehrenmitgliedern steht auch das Recht der Antragstellung nach Nr. 4 des § 15 zu.
Ehrenmitglieder, die freiwillig den Beitrag eines ordentlichen Mitgliedes zahlen oder aus dem Kreise der ordentlichen
Mitglieder ernannt werden, haben alle Rechte eines ordentlichen Mitgliedes.
§ 17
Rechte der außerordentlichen Mitglieder
Den außerordentlichen Mitgliedern stehen die Rechte nach § 15, Nr. 6 und 7, zu. Außerordentlichen
Mitgliedern, die den Beitrag eines ordentlichen Mitgliedes zahlen, steht auch das Recht des § 15, Nr. 5, zu.
§ 18
Ausübung der Mitgliedsrechte der juristischen Personen
Ordentliche Mitglieder, die juristische Personen sind, üben ihre Mitgliedsrechte durch einen gesetzlichen Vertreter
oder einen Bevollmächtigten aus. Den ihnen angehörenden Einzelpersonen stehen die Mitgliedsrechte nicht zu. Dasselbe
gilt sinngemäß von außerordentlichen Mitgliedern, die nicht Einzelpersonen sind.
§ 19
Die Kosten, die durch die Ausübung der Rechte und Pflichten der Mitgliedschaft entstehen, hat jedes Mitglied selbst zu
tragen.
§ 20
Pflichten der Mitglieder
Sämtliche ordentliche und außerordentliche Mitglieder haben an der Erreichung des Vereinszweckes in der in §
3 bezeichneten Weise mitzuarbeiten und auf die Gewinnung neuer Mitglieder bedacht zu sein.
§ 21
Mitgliederbeiträge
Jedes beitragspflichtige Mitglied hat alljährlich im ersten Kalendervierteljahr den festgesetzten Jahresbeitrag an den
Kassenwart zu zahlen. Wer im Laufe des Jahres eintritt, hat den Mitgliedsbeitrag spätestens drei Monate nach seiner
Aufnahme zu entrichten. Von der Verpflichtung zur Beitragszahlung befreit sind die Ehrenmitglieder und korrespondierenden
Mitglieder.
In ganz besonders gelagerten Fällen kann der Ausschuß einem einzelnen, beitragspflichtigen Mitglied die Zahlung des
Beitrages auf bestimmte Zeit erlassen. Im übrigen setzt die Mitgliederversammlung - sei es jährlich oder bis auf
weiteres - die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrages fest.
Die Mitgliederversammlung kann für die in München und seinen Vororten wohnhaften Mitglieder einen höheren
Mitgliedsbeitrag festsetzen. Die Beiträge der außerordentlichen Mitglieder sollen niedriger als jene der
ordentlichen Mitglieder festgesetzt werden. Einzelne Gruppen außerordentlicher Mitglieder kann die Mitgliederversammlung
ganz oder teilweise von der Pflicht zur Zahlung von Vereinsbeiträgen befreien.
§ 22
Solange ein Mitglied mit der Zahlung seines Vereinsbeitrages im Verzug ist, ruht das Recht des § 15, Nr. 5.
IV. Führung der Vereinsgeschäfte
§ 23
Organe
Die Geschäfte des Vereins werden geführt:
- vom Vorstand; bei seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter;
- vom Ausschuß;
- von der ordentlichen Mitgliederversammlung.
A. Vorstand
§ 24
Vorstand
Der Vorstand ist nur eine einzige Person. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung
eines gesetzlichen Vertreters. Er zeichnet für den Verein. Bei Erwerb, Belastung oder Veräußerung unbeweglicher
Sachen und ihnen gleichstehender Rechte ist er in seiner Vertretungsmacht durch die Einwilligung der Mitgliederversammlung
beschränkt.
§ 25
Rechte des Vorstandes
Nach innen ist der Vorstand an die Einwilligung des Ausschusses gebunden. Dem Vereine gegenüber ist er für seine
Geschäftsführung nur insoweit persönlich verantwortlich, als sie nicht durch die Einwilligung des Ausschusses
gedeckt ist. Zur Vornahme von Rechtsgeschäften, die dem Vereine keine höhere Verpflichtung als bis zu 100,- DM -
einhundert DM - insgesamt auferlegen, genügt die Einwilligung des Stellvertreters und des Kassenwarts. Doch hat der
Vorstand von der Vornahme solcher Rechtsgeschäfte bei einer der nächsten Sitzungen dem Ausschuß Kenntnis zu
geben. Erhebt der Ausschuß keine Erinnerung, so ist der Vorstand dem Vereine gegenüber gedeckt.
§ 26
Der Vorstand ist der erste Vorsitzende des Ausschusses. Er führt in den Sitzungen des Ausschusses, bei den
Vereinsveranstaltungen und in den Mitgliederversammlungen den Vorsitz. Er leitet die Veranstaltungen des Vereines, und ihm
obliegt dessen Ehrenvertretung. Er beruft den Ausschuß und vollzieht dessen Beschlüsse und die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung. Er kann zur Vornahme einzelner, minderwichtiger Geschäfte unter eigener Verantwortung ein
Ausschußmitglied bevollmächtigen.
B. Ausschuß
§ 27
Der Ausschuß besteht aus dem Vorstand als erstem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter als zweitem Vorsitzenden, dem
Kassenwart, dem Schriftführer, dem Bücherwart und mindestens sechs weiteren Beisitzern.
§ 28
Geschäfte des Ausschusses
Der Ausschuß hat alle Angelegenheiten des Vereins nach innen zu besorgen, soweit diese Geschäfte nicht durch
diese Satzungen oder durch einen Beschluß der Mitgliederversammlung dem Vorstand zugewiesen oder der
Mitgliederversammlung durch Gesetz oder Satzung vorbehalten sind.
Der Ausschuß verteilt die Geschäfte unter seine Mitglieder; er kann einzelne Mitglieder des Vereins mit der
Besorgung bestimmter Geschäfte, wie z.B. Instandhaltung der Sammlungen, unter seiner eigenen Verantwortung betrauen.
Er beschließt über die Aufnahme der ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder.
Er hat alljährlich über seine Geschäftsführung der Mitgliederversammlung Rechenschaft zu geben und ihr
über die Verwaltung des Vereinsvermögens Rechnung zu legen. Er stellt den Voranschlag für den Jahreshaushalt auf
und überwacht die Geschäftsführung des Vorstandes, des Kassenwartes und aller jener Mitglieder, die er mit der
Besorgung einzelner Vereinsangelegenheiten betraut hat. Er kann über die Benützung der Bücherei
und der Sammlungen eine Geschäftsordnung erlassen und auch andere Angelegenheiten durch eine solche regeln. Zur Erledigung
einzelner Angelegenheiten kann der Ausschuß aus seiner Mitte Sonderausschüsse ernennen. Er kann zu diesen
Sonderausschüssen auch andere Mitglieder heranziehen. Für die gedruckten Veröffentlichungen übernimmt der
Vorstand oder ein anderes Ausschußmitglied auf Grund Ausschußbeschlusses die preßgesetzliche Verantwortung.
§ 29
Der Ausschuß beschließt die Berufung der ordentlichen Mitgliederversammlung, bestimmt ihre Tagesordnung und
trifft die nötigen Vorkehrungen, um dem Vorstand den Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und seiner
eigenen zu ermöglichen.
§ 30
Der Ausschuß handelt in der Form des Beschlusses. Er ist beschlußfähig, wenn sechs Mitglieder erschienen
sind. In minderwichtigen Angelegenheiten, insbesondere solchen, die keine schuldrechtliche Bindung des Vereines begründen,
kann auch schriftlich durch Rundschreiben Beschluß gefaßt werden.
Zur Gültigkeit des Beschlusses genügt Zustimmung der Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
Der Vorsitzende hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.
Der Ausschuß ist für alle seine Handlungen und Unterlassungen der Mitgliederversammlung gegenüber
verantwortlich.
Gegen seine Beschlüsse steht jedem Mitgliede das Recht der Beschwerde an die ordentliche Mitgliederversammlung zu.
§ 31
Der Kassenwart
Der Kassenwart nimmt sämtliche Gelder für den Verein in Empfang und erteilt darüber Quittung. Er führt
Rechnung über alle Einnahmen und Ausgaben.
Der Kassenwart ist dem Verein für die Führung der ihm obliegenden Geschäfte persönlich verantwortlich,
soweit er nicht durch einen Ausschußbeschluß gedeckt ist.
§ 32
Wahlen
Der Vorstand, sein Stellvertreter und die Ausschußmitglieder werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Die
Wahl des Vorstandes und seines Stellvertreters hat gesondert zu erfolgen. Die übrigen Ausschußmitglieder können
zusammen gewählt werden.
Verzögert sich eine Neuwahl, so bleiben sie so lange im Amt, bis eine Neuwahl stattgefunden hat.
Die Wahl erfolgt in der Regel schriftlich. Sie kann durch Zuruf erfolgen, wenn sämtliche erschienenen stimmberechtigten
Mitglieder einverstanden sind. Auswärtige stimmberechtigte Mitglieder üben ihr Wahlrecht schriftlich aus. Die
Mitgliederversammlung, in der die Wahl stattfindet, ist vier Wochen vorher den Mitgliedern bekannt zu machen. Zur
Gültigkeit der Wahl genügt die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Eine juristische Person kann nicht zu einem Vereinsamt gewählt werden.
§ 33
Zuwahl
Scheidet während der Amtsdauer ein Ausschußmitglied aus, so ergänzt sich der Ausschuß durch Zuwahl.
Scheidet der Vorstand oder sein Stellvertreter aus, so wählt der Ausschuß aus den Vereinsmitgliedern einen Vorstand
oder Stellvertreter.
C. Mitgliederversammlung
§ 34
Aufgaben der Mitgliederversammlung
Soweit die Besorgung der Vereinsangelegenheiten nicht dem Vorstand, dem Kassenwart und dem Ausschuß übertragen
ist, wird sie durch Beschluß der Mitgliederversammlung erledigt. Diese ist insbesondere zuständig für:
- Die Wahl des Vorstandes, seines Stellvertreters und der Ausschußmitglieder.
- Änderung der Satzung.
- Festsetzung des Jahreshaushaltes.
- Entgegennahme der Rechenschaftslegung des Vorstandes und des Ausschusses und der Rechnungslegung des Kassenwartes,
Genehmigung der Geschäftsführung des Vorstandes, des Kassenwartes und des Ausschusses.
- Ernennung von Ehrenmitgliedern und korrespondierenden Mitgliedern.
- Festsetzung der Mitgliederbeiträge nach § 21 der Satzung.
- Beschlüsse über Verlust der Mitgliedschaft nach § 12.
- Erwerb, Veräußerung und Belastung von unbeweglichen Sachen und ihnen gleichstehender Rechte.
- Auflösung des Vereines.
- Verbescheidung von Anträgen an die Mitgliederversammlung selbst sowie von Beschwerden gegen die
Geschäftsführung des Vorstandes und des Ausschusses.
§ 35
Berufung
Die ordentliche Mitgliederversammlung soll alljährlich im Dezember stattfinden.
Die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung kann der Ausschuß beschließen. Der Vorstand hat
eine solche zu berufen, wenn wenigstens 15 ordentliche Mitglieder unter Angabe des Grundes die Einberufung schriftlich
beantragen.
§ 36
Die Berufung erfolgt durch den Vorstand. Sie geschieht durch Ladung der stimmberechtigten Mitglieder durch die Post in der
Form des Briefes; dabei muß Zeit, Ort und Tagesordnung der Mitgliederversammlung bekanntgegeben werden. Die Aufgabe der
Ladung zur Post ist ausreichend.
Die Berufung muß, abgesehen von dem Falle des § 32, Abs. 3, mindestens acht Tage vor dem Tage der Versammlung
erfolgen.
§ 37
Beschlüsse und deren Beurkundung
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen gefaßt. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
§ 38
Die gestellten Anträge und gefaßten Beschlüsse sowie Hergang und Ergebnis der Wahlen sind zu beurkunden. Die
Urkunde ist vom Vorsitzenden, dem Schriftführer und einem Mitglied zu unterschreiben.
Die Urkunden sind aufzubewahren. Dasselbe gilt von den Beschlüssen des Ausschusses. Die Urkunden hierüber haben
der Vorstand und der Schriftführer zu unterzeichnen.
V. Satzungsänderung
§ 39
Der Antrag auf Satzungsänderung kann nur vom Ausschuß oder von mindestens einem Fünftel der ordentlichen
Mitglieder gestellt werden. Eine Satzungsänderung kann von der Mitgliederversammlung nur mit zwei Dritteln aller Stimmen
der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
VI. Auflösung des Vereins
§ 40
Verwendung des Vereinsvermögens
Die Auflösung des Vereines kann die Mitgliederversammlung nur beschließen, wenn zwei Drittel der anwesenden
Mitglieder dafür stimmen, und nur dann, wenn die Mitgliederzahl so stark sinkt oder solche widrige Verhältnisse
eintreten, daß die Erreichung des Vereinszweckes als ausgeschlossen erscheint.
Löst sich der Verein auf, so sind die zum Naturschutze erworbenen Grundstücke dem bayerischen Staat unter der
Bedingung der Erhaltung für ihre Zweckbestimmung zu Eigentum zu übergeben.
Das übrige Vermögen ist der bayerischen Akademie der Wissenschaften zur Verwendung zu ihrem
stiftungsmäßigen Zwecke, die Sammlungen sind zur Einverleibung in die ihr unterstehenden Sammlungen zu
übergeben.
Diese hat auch über die Einhaltung vorstehender Bestimmung zu wachen.
Beschlossen in der ordentlichen Mitgliederversammlung am 4. Dezember 1928,
revidiert in der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 19. Mai 1953,
revidiert in der ordentlichen Mitgliederversammlung am 31. Januar 1978
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